Infektionsschutzbelehrung
Abschnittsübersicht
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Schülerinnen und Schüler, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen über eine gültige Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom zuständigen Gesundheitsamt verfügen.
Die Belehrung hat das Ziel, dass Sie mögliche Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Anderen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung und Kontamination der Lebensmittel verhindern und abschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Krankheitssymptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Nach erfolgreicher Teilnahme an der Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG erhalten Sie Ihre Bescheinigung über die Teilnahme beim Gesundheitsamt.
Sie können Ihre Belehrung online absolvieren. Dadurch entsteht kein Nachteil und das Besuchen einer zusätzlichen Päsenzveranstaltung ist nicht nötig.
Eine Gebühr entfällt für Schülerinnen und Schüler einer berufsbildenden Schule im Landkreis Northeim, die eine Schulformen besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung.
Minderjährige Teilnehmende müssen einen gesetzlichen Vertreter (Erziehungsberechtigten) angeben.
Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet.
Wichtig!
Alle Personen, die bereits belehrt wurden und einen Nachweis erbringen, müssen keine erneute Belehrung durchführen.
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Bitte folgende Unterlagen zur Registrierung bereithalten:
- Schülerausweis "grün" oder Schulbescheinigung (für die Kostenbefreiung)
- E-Mail-Adresse (privat und gültig - erreichbar)
- Adresse des Wohnortes (Adressliste aus BBS-Planung)
- PC, Tablet oder Smartphone
- OfficeLens zum Hochladen von Dokumenten
Raum 209 möglich zur Durchführung
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Für die Online-Belehrung genügt ein Konto mit Benutzername und Passwort.
Gehen Sie dazu auf den unten aufgeführten Link.
Anschließend kann die Belehrung online durchgeführt werden (siehe 2. Schritt).
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Nur nach erfolgter Registrierung können Sie hier die Belehrung durchführen.
Bitte nutzen Sie folgenden Link.
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Abschnitt Onlinbelehrung benutzen.