Abschnittsübersicht

  • Schülerinnen und Schüler, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen über eine gültige Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom zuständigen Gesundheitsamt verfügen.

    Die Belehrung hat das Ziel, dass Sie mögliche Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Anderen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung und Kontamination der Lebensmittel verhindern und abschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Krankheitssymptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Nach erfolgreicher Teilnahme an der Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG erhalten Sie Ihre Bescheinigung über die Teilnahme beim Gesundheitsamt.

    Sie können Ihre Belehrung online absolvieren. Dadurch entsteht kein Nachteil und das Besuchen einer zusätzlichen Päsenzveranstaltung ist nicht nötig.

    Eine Gebühr entfällt für Schülerinnen und Schüler einer berufsbildenden Schule im Landkreis Northeim, die eine Schulformen besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung.

    Minderjährige Teilnehmende müssen einen gesetzlichen Vertreter (Erziehungsberechtigten) angeben.

    Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet.

    Wichtig!

    Alle Personen, die bereits belehrt wurden und einen Nachweis erbringen, müssen keine erneute Belehrung durchführen.