"§ 9 Abschlussprüfung 
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 
[...]
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche: 
[...]
3.   Wirtschafts- und Sozialkunde.
In den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Produktionsplanung kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 

[...]

Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt."

(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/maschf_ausbv/MaschF%C3%BCAusbV.pdf, letzter Zugriff: 27.04.2020)


"§ 9 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden bis zu zwei praktische Aufgaben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.   Einrichten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage
2.   Umrüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage oder
3.   Durchführen einer vorbeugenden Instandsetzung einschließlich der Inbetriebnahme. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsstoffe festlegen, Messungen durchführen, technische Unterlagen nutzen, Prozesse steuern, Qualitätsprüfungen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Bei der Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt nach § 4 Abs. 1 zu berücksichtigen.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche:
1.   Produktionstechnik,
2.   Produktionsplanung sowie
[...]
In den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Produktionsplanung kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 

1.   Schwerpunkt Metall- und Kunststofftechnik:
1.1   im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
a)   technische Unterlagen,
b)   Werkstoffe,
c)   Werkzeuge,
d)   Funktion von Maschinen und Anlagen,
e)   Prüfverfahren und Prüfmittel,
f)   Fertigungstechniken;
1.2   im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
a)   Arbeitsschritte,
b)   Qualitätssicherung,
c)   vorbeugende Instandhaltung,
d)   Produktionsanlagen,
e)   Übergabeprotokoll;"

(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/maschf_ausbv/MaschF%C3%BCAusbV.pdf, letzter Zugriff: 27.04.2020)

"§ 8 Zwischenprüfung 

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine praktische Aufgabe durchführen sowie in insgesamt höchstens 60 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der praktischen Aufgabe stehen, schriftlich bearbeiten. Hierfür kommt schwerpunktorientiert insbesondere in Betracht:
1.   Positionieren von Maschinenelementen,
2.   Vorbereiten von Maschinen und Anlagen für die Produktion oder
3.   Einstellen und Kontrollieren von Maschinen- und Anlagenelementen sowie Zusatzeinrichtungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel anwenden, technische Unterlagen nutzen sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigen kann."

(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/maschf_ausbv/MaschF%C3%BCAusbV.pdf, letzter Zugriff: 27.04.2020)