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"§ 9 Abschlussprüfung 
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 
[...]
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche: 
[...]
3.   Wirtschafts- und Sozialkunde.
In den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Produktionsplanung kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 

[...]

Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt."

(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/maschf_ausbv/MaschF%C3%BCAusbV.pdf, letzter Zugriff: 27.04.2020)


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