"§ 9 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
[...]
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche:
[...]
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
In den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Produktionsplanung kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
[...]
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt."
(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/maschf_ausbv/MaschF%C3%BCAusbV.pdf, letzter Zugriff: 27.04.2020)
- Trainer/in: Ricardo Fahlbusch