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"§ 9 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden bis zu zwei praktische Aufgaben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.   Einrichten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage
2.   Umrüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage oder
3.   Durchführen einer vorbeugenden Instandsetzung einschließlich der Inbetriebnahme. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsstoffe festlegen, Messungen durchführen, technische Unterlagen nutzen, Prozesse steuern, Qualitätsprüfungen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Bei der Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt nach § 4 Abs. 1 zu berücksichtigen.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche:
1.   Produktionstechnik,
2.   Produktionsplanung sowie
[...]
In den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Produktionsplanung kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 

1.   Schwerpunkt Metall- und Kunststofftechnik:
1.1   im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
a)   technische Unterlagen,
b)   Werkstoffe,
c)   Werkzeuge,
d)   Funktion von Maschinen und Anlagen,
e)   Prüfverfahren und Prüfmittel,
f)   Fertigungstechniken;
1.2   im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
a)   Arbeitsschritte,
b)   Qualitätssicherung,
c)   vorbeugende Instandhaltung,
d)   Produktionsanlagen,
e)   Übergabeprotokoll;"

(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/maschf_ausbv/MaschF%C3%BCAusbV.pdf, letzter Zugriff: 27.04.2020)

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